Full text : 1993 (0037)

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ichen Prüfungsleistungen nicht erbracht, so kann er den Studiengang
imal wiederholen. Prüfungsleistungen, welche mit mindestens der Note
edigend“ (13,0 Punkte) bewertet wurden, sind dabei anzurechnen.
"üfungsleistungen im Aufbaustudiengang ($ 1 Abs. 1), die der Bewerber
In während seines rechtswissenschaftlichen Studiums (8 84 Abs. 1 UG)
ler Universität des Saarlandes erbracht hat, sind unter den gleichen Vorsetzungen
 anzurechnen.

86
Zertifikat über Europäische Studien

w
)as „Zertifikat über Europäische Studien“ wird im Namen des Fachbe-\s
 Rechtswissenschaft von der Leitung des Europa-Instituts — Sektion
Mtswissenschaft — ausgestellt und unterzeichnet.
Sweist die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebus,
 Das Gesamtergebnis entspricht dem Durchschnitt der Ergebnisse
#nzelnen Prüfungen. Die Zertifikatsnote lautet
zeichnet bei einer Punktzahl von 18,50 — 20,00 Punkten
gut bei einer Punktzahl von 16,50 — 18,49 Punkten
bei einer Punktzahl von 14,50 — 16,49 Punkten
Xigend bei einer Punktzahl von 12,50 — 14,49 Punkten
Sichend bei einer Punktzahl von 10,00 — 12,49 Punkten.
as Zertifikat vermerkt weiter, welche Sprachkenntnisse der Bewerber
‘gewiesen hat.

87
Voraussetzungen für die Verleihung des Grades
„Magister des Europarechts“

fe Magisterprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er auf einem
t des materiellen oder institutionellen Europarechts nach wissen-Kichen
 Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist und daß
Nefte Kenntnisse auf den in 8 4 Abs. 3 genannten Gebieten besitzt.

Verleihung des Grades „Magister des Europarechts“ ($ 1 Abs. 2} setzt
s
1 Erwerb des „Zertifikats über Europäische Studien“ mit mindestens
50 Punkten oder eines gleichwertigen Zertifikats mit einer gleichwerti-\Note;
 über die Gleichwertigkeit entscheidet der Fachbereichsvorsit-‘de
 des Fachbereichs Rechtswissenschaft nach Anhörung der Leid
 des Europa-Instituts — Sektion Rechtswissenschaft —.
            
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