.14 —
Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
8 15
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verwaltungsakte nach dieser Ordnung ist das Rechtsmittel des Widerspruchs
gegehen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zuste!-lung
des Schreibens schriftlich an den Rektor zu richten. Der Widerspruch
muß begründet werden.
8 16
Einsichtnahme in die Prüfungsakte
Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat das Recht, nach abgeschlossener Prüfung
in Anwesenheit der Prüfungsvorsitzenden bzw. des Prüfungsvorsitzenden
oder eines von ihr bzw. ihm Beauftragten Einsicht in seine bzw. ihre
Prüfungsakte zu nehmen.
8 17
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
(2) Studenten, die das Studium vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen
haben, können entscheiden, ob sie die Prüfung nach den Regelungen der
Ordnung der Konzertreife vom 1.9.1969 oder nach dieser Ordnung ablegen
wollen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung sind die Bestimmungen der Ordnung
für die Konzertreife vom 1.9.1969 nur noch nach Maßaabe von Absatz
2” anzuwenden.
Saarbrücken, den 4.3.1993
(Prof. Dr. Klaus Velten)
Rektor