Full text : 1993 (0037)

— 173 —

an öffentliche Stellen ist auf deren Antrag zulässig, soweit sie auf Grund
einer Rechtsvorschrift berechtigt sind, die Daten zu erhalten und die Kenntnis
 der Daten zur Erfüllung ihrer jeweils obliegenden Aufgaben erforderlich
ist.
(2) Die Übermittlung von Daten, die nach dieser Ordnung erhoben wurden,
an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig,
 wenn die Betroffene bzw. der Betroffene einwilligt, wenn sie zur rechtmäßigen
 Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermitteinden Stellen liegenden
 Aufgaben erforderlich sind oder ein rechtliches Interesse der Empfängerin
 bzw. des Empfängers gegeben ist und schutzwürdige Belange der
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Universität ist auf Grund des Hochschulstatistikgesetzes verpflichtet.
Daten an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

(4) Die Daten, die nach dieser Ordnung erhoben wurden, können in Form
einer anonymisierten allgemeinen Statistik veröffentlicht werden. Aus solchen
 Veröffentlichungen dürfen keine Rückschlüsse auf einzelne Personen
möglich sein.

8 15
Auskunftserteilung sowie Löschung der Daten
(1) Auf schriftlichen Antrag wird den Studierenden und Studienbewerberinnen
 bzw. Studienbewerbern Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten
erteilt. Die Auskunitt ist in der Regel schriftlich zu erteilen.
(2) Soweit Daten, die nach dieser Ordnung erhoben wurden, in einer elektronischen
 Datenverarbeitungsanlage oder auf elektronischen Datenträgern
gespeichert sind, sind diese Daten spätestens 25 Jahre nach der Exmatrikulation
 der Studierenden zu löschen.

3) Die Akten der Studierenden (auch Mikrofilme) sind 60 Jahre nach ihrer
Exmatrikulation aufzubewahren.

8 16
Sozialbeitrag

(1) Für den Sozialbeitrag ist die von der Universität erlassene Beitragsordnung
 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
2) Haben Studierende auf Grund ihrer Mitgliedschaft bei einer anderen
saarländischen Hochschule den Sozialbeitrag dort entrichtet, ist die Voraussetzung
 des $ 2 Abs. 1 Nr. 5 insoweit erfüllt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.