Full text : 1993 (0037)

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Beurlaubung

(1) Studierende können auf Antrag für die Dauer eines Semesters aus wichtigem
 Grund beurlaubt werden. Wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Der
Antrag ist innerhalb der Rückmeldefrist ($ 11 Abs. 1) oder unverzüglich nach
Eintritt des Beurlaubungsgrundes zu stellen. Eine Beurlaubung für zurückliegende
 Semester ist ausgeschlossen. Im Falle der Mehrfachimmatrikulation
 gemäß $ 1 Abs. 5 ist eine Beurlaubung für einzelne Studiengänge nicht
möglich. Der Beurlaubungsgrund ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.


(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
1. Krankheit, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich
ist,
2. Wehr- oder Ersatzdienstzeiten,
3. studienbedingter Auslandsaufenthailt,
4. in Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene oder empfohlene
Praktika außerhalb der Universität, die erhebliche Teile der Vorlesungszeit
 beanspruchen,
5. Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung,
6. Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub bis zur gesetzlich vorgeschriebenen
 Dauer

(3) Eine Beurlaubung für ein erstes Fachsemester ist nur in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 und 6 zulässig.

4) Studierende können durch Verfügung des Universitätspräsidenten beuraubt
 werden, wenn sie an einer Krankheit erkranken, die ein ordnungsgemäßes
 Studium unmöglich macht oder andere erheblich gefährdet. In der
Verfügung ist die Dauer der Beurlaubung festzulegen. Die Gesamtdauer soll
10 Semester nicht überschreiten.

‚5) Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die mitgliedschaftlichen
Rechte und Pflichten der Studierenden. Im Falle einer Beurlaubung wegen
Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung bleiben die Rechte und
Pflichten zur Mitwirkung in der Selbstverwaltung an der Universität und der
Studierendenschaft unberührt.

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Rückmeldung

1) Studierende, die ihr Studium an der Universität im folgenden Semester
Ortsetzen wollen, melden sich persönlich innerhalb der vom Universitäts-
            
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