Full text : 1993 (0037)

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{2) Von der Ausstellung eines Studienbuches kann abgesehen werden,
wenn Studierende an der Universität des Saarlandes das an einer anderen
wissenschaftlichen Hochschule begonnene Studium fortsetzen wollen und
ein ordnungsgemäßes Studienbuch der Hochschule vorlegen.
(3) Der Verlust des Studienbuches oder des Studierendenausweises ist dem
Universitätspräsidenten unverzüglich anzuzeigen. Die Ausstellung von
Zweitschriften setzt die Glaubhaftmachung des Verlustes voraus.
(4) Die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Zweitschriften richtet
 sich nach der Ordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in
der jeweils geltenden Fassung.

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Aufhebung der Einschreibung (Exmatrikulation)
(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der Studierenden aufzuheben. Der Antrag
 kann jederzeit schriftlich oder persönlich unter Verwendung der amtlichen
 Formulare und unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Aufhebung
wirksam werden soll, gestellt werden. Die Aufhebung der Einschreibung erfolgt
 frühestens zu.dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages. Soweit kein
anderer Zeitpunkt beantragt ist, erfolgt die Aufhebung der Einschreibung
zum Ende des laufenden Semesters,
(2) Die Aufhebung durch Rücknahme oder durch Widerruf der Einschreibung
 richtet sich nach 8 99 Abs. 2-9 UG. Die Rücknahme der Einschreibung
erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit. Der Widerruf der Einschreibung
erfolgt mit Wirkung für die Zukunft. Bereits entrichtete Gebühren und Beiträge
 werden nicht erstattet.
(3) Die Aufhebung der Einschreibung erfolgt ferner mit Wirkung zum Semesterende

1. bei nicht fristgerechter oder ordnungsgemäßer Rückmeldung ($& 11
Abs. 1),
2. bei Ausschluß der Rückmeldung ($ 11 Abs. 4),
3. wenn eine weitere Beurlaubung gemäß 8 10 Abs. 1 nicht in Betracht
kommt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ist den Betroffenen zuvor unter Ankündigung
 der Aufhebung der Einschreibung eine angemessene Nachfrist zu
setzen, in welcher sie die versäumte Handlung nachholen können. In den
Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
 zu geben.
(5) Die Aufhebung der Einschreibung wird durch Löschung der Studierenden
 aus der Studierendendatei vollzogen (Exmatrikulation).
            
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