Full text : 1993 (0037)

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Prüfungszeugnis

(1} Ist die Prüfung bestanden, wird dem Bewerber ein Zeugnis ausgestellt.
(Anlage 1)
(2) Das Zeugnis wird vom Rektor, vom Vorsitzenden des Fachbereichs und
vom Fachlehrer unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Musikhochschule
 des Saarlandes versehen; es wird vom Rektor der Musikhochschule
des Saarlandes ausgehändigt.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Bewerber eine Bescheinigung
nach Anlage 2.

H. Schlußbestimmungen
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Wiederholung von Prüfungen
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
Eine dritte Wiederholung ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der
Prüfungskommission möglich.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet darüber, zu welchem Zeitpunkt der
Kandidat wiederholen kann.

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Ungüitigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß
 nachträglich für die Noten für diejenige Prüfungsleistung, bei deren
 Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und
die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,
ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel
durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues ZU
erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer
            
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