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werberinnen bzw. Studienbewerber mindestens vorläufig oder bedingt zugelassen
sind. Bei der bedingten Einschreibung wird den Studienbewerberinnen
bzw. Studienbewerbern schriftlich aufgegeben, die fehlenden Unterlagen
innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
(2) Bei Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern gemäß $ 1 Abs. 3 soll
die Einschreibung befristet werden.
(3) Die Einschreibung von ausländischen und staateniosen Studienbewerberinnen
und Studienbewerbern zum Zwecke der Ausbildung am Studienkolleg
erfolgt befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der
Sprachprüfung oder Feststellungsprüfung. Diese Ausbildung gilt als Studiengang
im Sinne von 8 1 Abs. 4 Nr. 1. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten
haben die Rechtsstellung von eingeschriebenen Studierenden.
(4) Die Einschreibung kann unbeschadet der Verpflichtung zur Rückmeldung
befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Universität
nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang
Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses Studiengangs
eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht
und gewährleistet ist, daß Studierende ihr Studium an einer anderen
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen können.
(5) Die Entscheidung über den Einschreibeantrag ist der Studienbewerberin
bzw. dem Studienbewerber schriftlich mitzuteilen, sofern die Einschreibung
bedingt oder befristet erfolgt.
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Vollziehung der Einschreibung
(1) Die Einschreibung wird durch Aufnahme der Studienbewerberin bzw. des
Studienbewerbers in die Liste der Studierenden (Studierendendatei) vollzogen.
(2) Die Einschreibung wird mit Beginn des Semesters, auf das sie bezogen
'st, wirksam, jedoch frühestens zu dem Tag der Antragstellung.
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Studienbuch und Studierendenausweis
(1) Studierende erhalten als Bestätigung der Einschreibung ein Studienbuch
und einen Studierendenausweis. Im Studienbuch werden Studiengang und
Hinweise auf Einschränkungen der Einschreibung sowie Beurlaubungen
vermerkt.