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a) ein Zeugnis, das am Ausstellungsort zum Hochschulstudium berechtigt,
wenn das Zeugnis in französischer Sprache ausgestellt ist,
b) eine Bescheinigung der für den gewählten Studiengang zuständigen
Gliederung der Universität,
c) eine Bescheinigung gemäß Erlaß des Ministers für Kultus, Bildung und
Sport vom 2. November 1989 (GMBl. S. 437) in Verbindung mit der
Vereinbarung vom 4. November 1988 (BGBl. 1989, Teil Il, S. 240/41).
S4
Einschreibeantrag
(1) Die Einschreibung wird unter Angabe des gewählten Studiengangs innerhalb
der Einschreibefrist beim Universitätspräsidenten schriftlich beantragt.
Zur Einschreibung sollen Studienbewerberinnen und Studienbewerber
persönlich erscheinen. In Ausnahmefällen kann die Einschreibung
durch schriftlich bevollmächtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter oder im
schriftlichen Verfahren vorgenommen werden.
(2) Die Einschreibefrist wird vom Universitätspräsidenten festgesetzt. Die
Festsetzung wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
(3) Dem Einschreibeantrag sind beizufügen:
1. der von der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber ausgefüllte
und unterzeichnete Datenbogen,
2. Nachweis zur Feststellung der Identität,
3. der Nachweis der erforderlichen Qualifikation einschließlich der erforderlichen
Sprachkenntnisse ($ 3) in beglaubigter Abschrift,
4. ein Lichtbild,
5. der Nachweis der Entrichtung der in $ 2 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Beiträge,
6. der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes ($ 2 Abs. 1 Nr. 6),
7. der Nachweis der Zulassung, soweit Zulassungsbeschränkungen bestehen
($ 2 Abs. 1 Nr. 4),
3. beglaubigte Übersetzungen der beigefügten Urkunden ins Deutsche,
wenn die Urkunden in einer anderen als der deutschen Sprache abgefaßt
sind,
3. der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit, soweit in
Studien- und Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge dieser
Nachweis vorausgesetzt wird,
10. der Nachweis über das Bestehen der Eignungsprüfung, soweit Eignungsprüfungsordnungen
nach $ 96 Abs. 4 UG für den gewählten Studiengang
erlassen sind,