Full text : 1993 (0037)

162 —

Immatrikulationsordnung
Vom 12. Mai 1993

Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von $ 97 Abs. 6 des
Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG)
vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609) folgende Iimmatrikulationsordnung beschlossen,
 die nach Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und
Kultur hiermit verkündet wird:

8 1
Grundsätze

1) Diese Ordnung gilt für deutsche, ausländische und staatenlose Studien-Dewerberinnen
 bzw. Studienbewerber sowie Studierende. Sie enthält besondere
 Bestimmungen für Kollegiatinnen bzw. Kollegiaten sowie Gasthöreinnen
 bzw. Gasthörer.

(2) Die Einschreibung erfolgt für einen bestimmten Studiengang. Studiengang
 ist ein durch Prüfungs- und Studienordnung geregeltes, auf einen bestimmten
 berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel
 gerichtetes Studium eines Studienfachs oder mehrerer Studienfächer,
 die bei der Einschreibung anzugeben sind.

(3) Bei Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerbern, die als Austauschstudierende
 oder Stipendiatinnen bzw. Stipendiaten befristet eingeschrieben
 werden sollen, kann die Bezeichnung des berufsqualifizierenden Abschlusses
 oder des Ausbildungsziels unterbleiben.

(4) Die Studiengänge gliedern sich in:
1. allgemeine Studiengänge, die in der Regel zu einem berufsqualifizierenden
 Abschluß führen,
2. Studiengänge, die den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulstudiums
voraussetzen (Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge).

(5) Die Einschreibung kann für mehrere Studiengänge erfolgen, wenn
1. für keinen oder lediglich für einen Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt
 sind oder,
2. soweit für mehr als einen Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt
sind, wissenschaftliche Gründe, zwingende berufliche Gründe, oder besondere
 berufliche Gründe für eine Mehrfachimmatrikulation vorliegen.
Eine Einschreibung für mehr als drei Studiengänge und für mehrere verwandte
 Studiengänge ist nicht zulässig.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.