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beginnend mit dem Tag nach der letzten Lehrveranstaltung, von den
Lehrbeauftragten beantragt werden.
4. Für unvergütete Lehraufträge gelten die Nummern 1 bis 3 entsprechend.
Für bedienstete Mitglieder der Universität gilt diese Richtlinie
nicht.
5. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 in Kraft.
Saarbrücken, 8. Juli 1993
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn