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Richtlinie des Universitätspräsidenten über
die Erstattung von Auslagen an Lehrbeauftragte
Vom 8. Juli 1993
1.1 Bei der Erteilung von Lehraufträgen an auswärtige Wissenschaftler sind
die zu erwartenden Auslagen-Ansprüche zu berücksichtigen.
1.2 Den Lehrbeauftragten wird, wenn sie außerhalb des Hochschulortes
einschließlich des Einzugsgebietes (40 km von der Gemeindegrenze
des Hochschulortes bis zur Wohnung) wohnen, neben der Lehrauftragsvergütung
eine Erstattung der notwendigen Auslagen nach Maßgabe
der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Dabei kann zur Abgeltung
der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten die Form der Auslagenpauschale
vereinbart werden.
1.3 Zu den notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten gehören die Fahrtkosten
(öffentliche Verkehrsmittel zweiter Klasse DB) sowie Tage- und
UÜbernachtungsgeld.
1.4 Für eintägige Dienstreisen im Rahmen eines Lehrauftrags wird ein Tagegeld
nicht gezahlt.
1.5 Der Universitätspräsident kann von 1.3 und 1.4 abweichen, soweit dies
der Billigkeit entspricht.
2, Im Einverständnis mit den Lehrbeauftragten kann eine Pauschalierung
der Unkosten in der Weise vorgenommen werden, daß je Lehrbeauftragten
nachstehende Höchstbeträge je Semester gezahlt werden:
1. bei einer Entfernung von mehr als 40 km — 100 km im SS DM 400.-und
im WS DM 500,—,
2. bei einer Entfernung von mehr als 100 km — 300 km im SS
DM 600,— und im WS DM 800,—,
3. bei einer Entfernung von mehr als 300 km im SS DM 900,— und ir
WS DM 1.200,—.
3. Lehrauftragsvergütungen und gegebenenfalls Unkostenvergütungen
werden jeweils am Ende der Vorlesungszeit auf Grund der von den
Lehrbeauftragten gefertigten und auf dem Dienstweg vorgelegten Aufstellungen
über die durchgeführten Lehrveranstaltungen gezahlt.
Ist für die Unkostenvergütung keine Pauschale vereinbart worden, muß
die Unkostenvergütung innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten.