11-(2)
Der Meldung sind beizufügen:
a) Nachweise der künstlerischen Ausbildung,
o) ein Verzeichnis sämtlicher während des Aufbaustudiums erarbeiteten
Werke,
c) das Prüfungsprogramm.
88
Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
auf Vorschlag des Fachbereichs. Die Zulassung wird
dem Bewerber/der Bewerberin spätestens 2 Monate vor Prüfungsbeginn
schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Zulassung ist zu versagen:
a) wenn die in den 88 4 und 7 festgelegten Forderungen nicht erfüllt sind,
b) wenn folgende Studiennachweise nicht vorliegen:
— für das Fach Gesang: 4 Testate
— für Liedgestaltung: 4 Testate
c) wenn das unter 8 7 Abs. 2b) geforderte Literaturverzeichnis insofern Ausbildungslücken
erkennen läßt, als nicht alle für das Fach relevanten Stilbereiche
abgedeckt werden, und das vorzulegende Prüfungsprogramm
den Forderungen in Anlage 1 nicht entspricht.
{3) Bei Verweigerung der Zulassung sind die Gründe dem Bewerber/der
Bewerberin schriftlich mitzuteilen.
89
Umfang, Inhalt und Art der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem internen Vorsingen und einem öffentlichen
Liederabend. Zwischen beiden Prüfungsteilen sollte ein zeitlicher Abstand
von 6 Wochen liegen. Leitender Grundsatz für die Programmgestaltung
beider Prüfungsteile ist gattungsmäßige und stilistische Vielfalt.
(2) Bestandteile des internen Vorsingens sind:
a) ein Liederzyklus (oder Ausschnitte) von mindestens 15 Minuten,
b) 3 vollständig studierte Partien aus Oratorien oder Kantaten, wahlweise
aus Barock, Klassik, Romantik oder Moderne,
c) 1 Arie aus der unter b) nicht gewählten Stilepoche.
(3) Die Zulassung zum öffentlichen Liederabend setzt voraus, daß das interne
Vorspiel gemäß 8 10 bestanden ist.
Der öffentliche Liederabend muß mindestens 60 Minuten dauern.