Full text : 1993 (0037)

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Artikel 40
Praktische Dienste

Soweit praktische Dienste nicht in Amtshilfe geleistet werden, sind ihre Modalitäten
 in Verträgen zu regeln. Die Verträge bedürfen der Zustimmung
durch den für das Hochschulwesen zuständigen Minister.

Artikel 41
Veröffentlichungen

Die von der HTW auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts erlassenen Ordnungen
 werden zusätzlich zum Dienstblatt der Hochschulen durch vierwöchigen
 Aushang am Schwarzen Brett der HTW bekanntgemacht.

Artikel 42
Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung
der Fachhochschule des Saarlandes vom 27. November 1981 außer Kraft.

Saarbrücken, den 22. Juni 1993

Prof, Dr. Helmut Groh, Rektor
            
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