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Artikel 40
Praktische Dienste
Soweit praktische Dienste nicht in Amtshilfe geleistet werden, sind ihre Modalitäten
in Verträgen zu regeln. Die Verträge bedürfen der Zustimmung
durch den für das Hochschulwesen zuständigen Minister.
Artikel 41
Veröffentlichungen
Die von der HTW auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts erlassenen Ordnungen
werden zusätzlich zum Dienstblatt der Hochschulen durch vierwöchigen
Aushang am Schwarzen Brett der HTW bekanntgemacht.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Grundordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung
der Fachhochschule des Saarlandes vom 27. November 1981 außer Kraft.
Saarbrücken, den 22. Juni 1993
Prof, Dr. Helmut Groh, Rektor