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Artikel 36
Geschäftsordnungen
(1) Jedes Gremium kann.das Verfahren seiner Verhandlungen, soweit darüber
im Gesetz und dieser Grundordnung keine Bestimmung getroffen worden
ist, durch eine Geschäftsordnung regeln.
(2) Soweit einem Gremium eine Geschäftsordnung fehlt, gilt die Geschäftsordnung
des Senats sinngemäß.
7. Teil
Sonstige Regelungen und Schlußbestimmungen
Artikel 37
Ordnungsrecht
(1} Richten sich Maßnahmen im Sinne des 8 17 FhG gegen Hochschulassistenten
oder sonstige Mitarbeiter, die keine Landesbeamte sind, so bedürfer
sie der Zustimmung des bzw. der Fachbereichsvorsitzenden, soweit die Mitarbeiter
einem bzw. mehreren Fachbereichen zugeordnet sind.
(2) Sind die sonstigen Mitarbeiter der Zentralen Verwaltung oder die Hochschulassistenten
einer Besonderen Gliederung zugeordnet, so ist die Zustimmung
des Verwaltungsdirektors bzw. des Leiters der Besonderen Giliederung
erforderlich.
Artikel 38
Hausrecht
(1) Der Rektor übt das Hausrecht aus.
(2) Die Ausübung des Hausrechts kann der Rektor für die Dauer seiner
Amtszeit für Teilbereiche beschränkt oder unbeschränkt auf andere Mitglieder
der Hochschule übertragen. Die Übertragung kann widerrufen werden.
Artikel 39
Studienberatung
(1) Bei der Studienberatung wirken Fachbereiche und Zentrale Verwaltung
zusammen.
(2) Die Fachbereiche richten Ämter für Studien- und Praktikantenberatung
ein und bestellen deren Leiter.
(3) Der Prorektor koordiniert die Studienberatung.