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schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung wenigstens eine Woche
vor dem Sitzungstermin erfolgen,
(2) Es darf nur über in der Ladung aufgeführte Tagesordnungspunkte abgestimmt
werden.
(3) Der Vorsitzende ist verpflichtet, einen bestimmten Verhandiungsgegenstand
in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies
von einem Drittel der Mitglieder oder von sämtlichen Mitgliedern einer Grup-De
des Gremiums schriftlich beantragt wird.
Artikel 31
Sitzungsieitung
(1) Dem Vorsitzenden eines Gremiums obliegt die Sitzungsleitung einschließlich
der Aufrechterhaltung der Ordnung.
(2) Der Vorsitzende eines Gremiums hat diesem über wichtige Angelegenheiten
seiner Amtsführung zu berichten; dies gilt insbesondere für solche
Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben des Gremiums
von Bedeutung ist.
Artikel 32
Beschlußfähicgkeit
(1) Ein Gremium ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Wird ein Gremium, das eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit
nicht beschließen konnte, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Male zur
Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist es ohne Rücksicht
auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung
muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Ladungsfrist beträgt
in diesem Fall mindestens zehn Tage.
(3) Die Regelung des Absatzes 2 gilt nicht für das Konzil
Artikel 33
Beschiußfassung
(1) Bei der Beschlußfassung entscheidet, soweit durch ein Gesetz nichts
anderes vorgesehen ist, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satz 1 gilt
sinngemäß, soweit für Beschlüsse qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind.
Stimmenthaltungen bzw. ungültige Stimmen gelten bei der Berechnung des
Ergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. Ergibt sich Stimmengleichhelt.
so ist der Antrag abgelehnt.