Full text : 1993 (0037)

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eines An-Instituts können natürliche oder juristische Personen außer der
HTW sein.

(2) Zwischen dem Träger eines An-Instituts und der HTW wird ein Kooperationsvertrag
 abgeschlossen. Er bedarf der Zustimmung des Senats und des
für das Hochschulwesen zuständigen Ministers.
(3) Soweit an einem An-Institut F&E-Projekte im Rahmen der im Kooperationsvertrag
 gemäß 8 20 Abs. 1 Nr. 5 FhG festgelegten Schwerpunkte
durchgeführt werden, gelten sie als Bestandteil der Hochschulforschung.
(4) Der Kooperationsvertrag regeli die Berechtigung, die Bezeichnung „Institut
 an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes“ zu führen,
sowie die wechselseitige Nutzung von Personal- und Sachmittel.
(5) Die Anerkennung als An-Institut setzt voraus:
— Assozlierung an einen oder mehrere Fachbereiche der HTW,
— Informationsrecht des Rektors sowie der Vorsitzenden der beteiligten
Fachbereiche,
— Einbindung von Studenten der HTW in die F&E-Projekte.
Weiteres regelt die Ordnung „Forschung und Entwicklung“.

Artikel 28
Forschungs- und Praxissemester der Professoren

(1) Forschungssemester-Anträge sind dem Wissenschaftlichen Beirat zur
Stellungnahme und dem Fachbereichsrat zur Zustimmung vorzulegen.
(2) Praxissemester-Anträge bedürfen der Zustimmung durch den Fachbe-'eichsrat.


6. Teil
Selbstverwaltung
Artikel 29
Grundpflichten

Die Mitglieder der Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer
Gruppe dem Gesamtwohl der Hochschule verpflichtet. Sie sind an Aufträge
und Weisungen nicht gebunden.

Artikel 30
Einberufung und Tagesordnung

(1) Ein Gremium wird durch seinen Vorsitzenden einberufen. Die Ladung soll
            
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