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— soziale Kompetenz,
— allgemeine Bildung, insbesondere europäische Kompetenz.
(2) Der Anteil der fachübergreifenden Studieninhalte soll mindestens 10 %
jes Pflichtfachangebots betragen.
(3) Der Anteil von Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen soll individuelle
Schwerpunktbildung ermöglichen.
(4) Der Student sol! befähigt und motiviert werden, seine berufliche Tätigkeit
in Verantwortung gegenüber der Geseilschaft auszuüben.
Artikel 20
Transparenz der Studieninhalte
(1) Die Studieninhalte werden von den Lehrenden in Stoffplänen bekannt
gemacht. Sie sollen einen angemessenen Freiraum für Lehre und Studium
beinhalten. Die Fachbereich koordinieren die einzelnen Fächer.
(2) Die Stoffpläne sollen lernzielorientiert ausgestaltet werden.
{3) Um eine wirksame Ausbildung der Studenten zu unterstützen, sind Hörsäle
und Labore entsprechend der technischen Entwicklung auszustatten
und die notwendigen Mitarbeiter bereitzustellen
Artikel 21
Praktische Studienphasen
(1) In praktischen Studienphasen wird der Student an konkrete Aufgabenstellungen
des späteren Berufsfeldes in Wirtschaft und Verwaltung herangeführt.
(2) Der Student soll in der praktischen Studienphase die gestellten Aufgaben
selbständig lösen. Er wird dabei von einem Professor betreut.
(3) Praktische Studienphasen werden durch Lehrveranstaltungen begleitet.
die fachlich oder fachübergreifend ausgerichtet sein können.
Artikel 22
Diplomarbeiten
(1) In der Diplomarbeit soll der Student seine fachliche Qualifikation sowie
die Fähigkeit nachweisen, Aufgaben aus dem Berufsfeld selbständig und
eigenverantwortlich zu lösen.
(2) Die Diplomarbeit kann sowohl in der Hochschule für Technik und Wirtschaft
als auch in einer Einrichung außerhalb der Hochschule angefertigt
werden.