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Fachbereichsvorsitzende kann dem stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden
bestimmte Geschäftsbereiche übertragen, in denen er den Fachbereichsvorsitzenden
vertritt.
(2) Im übrigen finden auf den stellvertretenden Fachbereichsvorsitzenden
die Vorschriften von Artikel 16 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Artikel 18
Besondere Giliederungen
(1) Besondere Gliederungen im Sinne von 8 36 FhG sind zentrale Einrich-'ungen
und Betriebseinheiten (Institute).
2) Besondere Gliederungen sollen unter der Leitung eines Professors der
Hochschule für Technik und Wirtschaft stehen. Die Wahl eines Stellvertreters
ist möglich.
(3) Soweit gesetzlich nicht anders geregelt, werden Besondere Gliederungen
vom Senat errichtet bzw. aufgelöst. Diesbezügliche Beschlüsse bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
4) Die Errichtung einer Besonderen Gliederung erfolgt durch die Verabschiedung
einer Ordnung.
5) In der Ordnung einer Besonderen Gliederung müssen insbesondere die
Aufgaben, die Leitung und die Dauer der Amtszeit, das Zusammenwirken
mit anderen Organen der HTW, die interne Organisation, die Erstausstattung
und die laufende Finanzierung geregelt sein.
(6) Soweit gesetzliche Aufgaben anderer Organe der HTW berührt sind, haven
diese ein Vorschlagsrecht für die Leitung. Die Leitung führt insoweit ihre
Aufgaben im Einvernehmen mit diesen Organen aus.
(7) Für grenzüberschreitende Einrichtungen der HTW gelten vorstehende
Absätze unbeschadet der hierfür maßgebenden Regelungen entsprechend
5. Teil
Lehre, Studium, Forschung und Entwicklung
Artikel 19
Ziele von Lehre und Studium
(1) Die Lehre vermittelt dem Studenten
— fachliches Wissen über Fakten und Methoden des gewählten Fachgebiets,
= praktische Fertigkeiten für das angestrebte Berufsfeld,