Full text : 1993 (0037)

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Artikel 13
Prorektor

Für die Wahl des Prorektors gelten die Vorschriften des Artikels 12 Abs. 1
antsprechend.

Artikel 14
Frauenbeauftragte
(1) Der Rektor bestelit gemäß 8 24 Abs. 1 und 6 FhG eine Frauenbeauftragte,
(2) Die an der HTW gemäß $ 10 Abs. 1 Ziff. 3-6 FhG beschäftigten Frauen
wählen aus ihrer Mitte einen Ausschuß von Frauen, der die Frauenbeauftragte
 bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.

4. Teil
Fachbereiche und Besondere Gliederungen

Artikel 15
Fachbereichsrat

(1) Mitglieder des Fachbereichsrates können nur Mitglieder der Hochschule
sein, die dem jeweiligen Fachbereich angehören.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beratungen kann der Fachbereichsrat Ausschüsse
 einsetzen. Für die Zusammensetzung, die Wahl und die Amtszeit
gelten die Vorschriften des Artikels 11 entsprechend.

Artikel 16
Fachbereichsvorsitzender

(1) Der Fachbereichsvorsitzende vertritt den Fachbereich innerhalb de!
Hochschule.

(2) Im übrigen gilt Artikel 12 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(3) Sind Fachbereichsvorsitzender und stellvertretender Fachbereichsvorsitzender
 verhindert, so führt der Dienstälteste der dem Fachbereichsrat an
gehörenden Professoren die Geschäfte.

Artikel 17
Stellvertretender Fachbereichsvorsitzender

(1) Der stellvertretende Fachbereichsvorsitzende vertritt und unterstützt den
Fachbereichsvorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Der
            
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