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res mindestens einmal vom Rektor einberufen. Die Einladungen ergehen an
die der HTW mitgeteilte Privatanschrift.
(2) Der Senat ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder oder sämtliche
Vertreter einer Mitgliedergruppe oder ein Fachbereichsrat dies schriftlich unler
Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Rektor beantragt bzw.
beantragen.
Artikel 11
Senatskommissionen
(1) In den Senatskommissionen sollen die Mitgliedergruppen der HTW im
gleichen Verhältnis vertreten sein wie im Senat, soweit das Gesetz nichts
anderes vorschreibt. Sind die Verhältniszahlen nicht ganzzahlig, so wird abgerundet;
jedoch steht jeder Gruppe mindestens ein Vertreter zu.
(2) Für die Wahl zur Besetzung der einer Gruppe zugewiesenen Sitze sind
nur die jeweiligen Gruppenvertreter vorschlagsberechtigt.
(3) Die Amtszeit einer vom Senat eingesetzten Kommission endet mit der
=rledigung ihres Auftrages, spätestens jedoch mit der Amtszeit des Senats.
'st der Auftrag einer Kommission nicht zum Ende der Amtszeit des Senats
erledigt, so bedarf die Kommission der Bestätigung durch den neuen Senat.
Dies gilt nicht für den Wissenschaftlichen Beirat gemäß Artikel 26 dieser
Ordnung sowie nicht für ZHPK und ZSK.
Artikel 12
Rektor
(1) Die Wahl des Rektors durch das Konzil erfolgt ohne Aussprache.
(2) Zur Vorbereitung der Wahl ist den Mitgliedern der HTW, insbesondere
den Mitgliedern von Senat und Konzil, Gelegenheit zu einer Aussprache mit
den Bewerbern zu geben.
(3) Bis zur Ernennung des neuen Rektors führt der bisherige Amtsinhaber, im
"alle seiner Verhinderung der Prorektor die Geschäfte des Rektors weiter.
Scheidet der Rektor aus seinem Amt aus, bevor ein Nachfolger gewählt ist,
SO führt der Prorektor die Geschäfte des Rektors bis zum Beginn der Amtszeit
des neuen Rektors. Die Neuwahl ist zum nächstmöglichen Termin
durchzuführen.
(4) Sind Rektor und Prorektor verhindert, so führt der an Lebensjahren älteste
Fachbereichsvorsitzende die Geschäfte des Rektors.