Full text : 1993 (0037)

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(3) Mit der Änderung der Zuordnung zu einem Fachbereich enden die in den
Gruppenurwahlen auf Fachbereichsebene übertragenen Mandate.
(4) Die mitgliedschaftlichen Rechte werden durch eine Beurlaubung nicht
berührt.

2. Teil
Sonstige an der HTW tätige Personen

Artikel 7
Professoren im Ruhestand

Die Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen dürch Professoren im Ruhestand
stehen unter dem Vorbehait der Organisation des Lehrbetriebes.

Artikel 8
Studentische Hilfskräfte

Die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft setzt einen Antrag des
Fachbereichs, einer Besonderen Gliederung oder der Zentralen Verwaltung
voraus, für den die Hilfskraft tätig werden soll.

3. Teil
Zentrale Organe

Artikel 9
Konzil

(1) Das Konzil ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladungen
ergehen an die der HTW mitgeteilte Privatanschrift.
(2) Das Konzil ist außer den in 8 19 Abs. 1 FhG genannten Fällen einzuberufen,
 wenn dies der Senat beschließt oder wenn ein Drittel der Konzilsmitglieder
 oder sämtliche Vertreter einer Mitgliedergruppe dies schriftlich unter Angabe
 des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
(3) Der Vorsitzende des Konzils wird in der ersten Sitzung einer Konzilsperiode
 gewählt. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache. Gewählt ist, wer die Mehrheit
 der abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit
dauert bis zur Neuwahl des Vorsitzenden in der ersten Sitzung der folgenden
Konzilsperiode.

Artikel 10
Senat

(1) Der Senat wird während der Vorlesungszeit eines jeden Studienhalbjah-
            
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