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(2) Die Berufungskommission prüft die eingegangenen Bewerbungen und
iegt dem Fachbereichsrat einen vorläufigen Berufungsvorschlag vor.
(3) Professoren sind mitgliedschaftsrechtlich dem Fachbereich zugeordnet.
auf dessen Vorschlag sie berufen wurden.
(4) Stellungnahmen zum Erfolg der abgeleisteten Probezeit sind von den
Vorsitzenden der Fachbereiche abzugeben, in denen der Professor während
der Probezeit tätig war. Hierbei sind die Stellungnahmen der Gruppenyertreter
in den Fachbereichsräten zu berücksichtigen.
(5) Die Zentrale Haushalts- und Planungskommission kann auf Antrag eines
Professors dessen Fachbereichszugehörigkeit unbeschadet der ihm übertragenen
Dienstaufgaben neu festsetzen, wenn die Zustimmung des aufnehmenden
und des abgebenden Fachbereichs vorliegt.
(6) Eine Überprüfung der Stellenzuweisung durch die Zentrale Haushaltsund
Planungskommission kann auch erfolgen, wenn ein Professor in seinem
Fachbereich weniger als die Hälfte seines Lehrdeputats erbringt.
(7) Mit der Änderung der Zuordnung zu einem Fachbereich enden die inden
Gruppenurwahlen auf Fachbereichsebene übertragenen Mandate.
Artikel 3
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Freie Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben werden auf Antrag
der Fachbereiche durch die Zentrale Haushalts- und Planungskommission
zur Besetzung zugewiesen; bei freigewordenen Stellen prüft die Zentrale
Haushalts- und Planungskommission, ob die Stelle besetzt wird und ob ihr
die gleichen oder andere Aufgaben zugeordnet werden.
(2) Die Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind öffentlich auszuschreiben;
die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben
beschreiben.
(3) Die Fachbereiche legen dem Minister über den Rektor einen Einstelljungsvorschlag
vor.
(4) Mit der Einstellung sind die Lehrkräfte für besondere Aufgaben dem beantragenden
Fachbereich zugeordnet.
(5) Artikel 2 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung
Artikel 4
Fachhochschulassistenten
(1) Der Antrag auf Zuweisung einer Assistentenstelle muß mit einem wWIS: