Full text : 1993 (0037)

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(2) Prüfungsfach ist Gesang.

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Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus 4 Mitgliedern:
a) dem Rektor als Vorsitzendem,
b) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Fachbereichs Vokalmusik,
c) zwei hauptamtlichen Lehrkräften, die dem Fachbereich angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß ist für die Durchführung der Prüfungsordnung zuständig;
 er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten
 werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei Prüfungen
 anwesend zu sein.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfer unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind
sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

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Prüfungskommission

(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die sich zusammensetzt
 aus:
a) dem Rektor als Vorsitzendem,
b) der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Fachbereichs,
c) in der Regel der Lehrerin/dem Lehrer des Kandidaten,
d) zwei weiteren Prüfern der Hochschule, die das zu prüfende Fach vertreten.


(2) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer.
(3) im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission benennt
 der Vorsitzende Vertreter.
(4) Als Gast kann eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufspraxis an den Prüfungen
 teilnehmen.

sS4
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
Der Bewerber hat einen berufsqualifizierenden Abschluß an einer deutschen
 Musikhochschule oder eine vergleichbare Qualifikation einer aus-
            
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