Full text : 1993 (0037)

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Erweiterung einer Venia legendi

(1) Der Habilitationsausschuß kann auf Antrag eines Bewerbers, der die Erweiterung
 seiner Venia legendi anstrebt, diese Erweiterung beschließen.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des 8 14 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.


8 16
Akteneinsicht

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Habilitationsverfahrens ist dem
Bewerber auf Antrag Einsicht in die der Beurteilung zugrundegelegten Exsmplare
 der Habilitationsschrift bzw. der Schriften nach 8 1 Abs. 2 Satz 2 und
in die Akten über das Habilitationsverfahren zu gewähren. Der Dekan bestimmt
 Ort und Zeit der Einsichtnahme.

8 17
Schußbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
{2} Habilitationsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung
 durch Beschluß nach $ 6 Abs. 4 eröffnet sind, werden auf Antrag des
Bewerbers nach der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät
vom 7. September 1983 durchgeführt.

Saarbrücken, 28. Juni 1993

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur. G. Hönn
            
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