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Erweiterung einer Venia legendi
(1) Der Habilitationsausschuß kann auf Antrag eines Bewerbers, der die Erweiterung
seiner Venia legendi anstrebt, diese Erweiterung beschließen.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des 8 14 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
8 16
Akteneinsicht
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Habilitationsverfahrens ist dem
Bewerber auf Antrag Einsicht in die der Beurteilung zugrundegelegten Exsmplare
der Habilitationsschrift bzw. der Schriften nach 8 1 Abs. 2 Satz 2 und
in die Akten über das Habilitationsverfahren zu gewähren. Der Dekan bestimmt
Ort und Zeit der Einsichtnahme.
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Schußbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
{2} Habilitationsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung
durch Beschluß nach $ 6 Abs. 4 eröffnet sind, werden auf Antrag des
Bewerbers nach der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät
vom 7. September 1983 durchgeführt.
Saarbrücken, 28. Juni 1993
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur. G. Hönn