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[2) Der wissenschaftliche Vortrag soll nicht länger als eine halbe Stunde, die
anschließende Aussprache in der Regel eine Stunde dauern. In der Aussprache
soll der Bewerber seine Vertrautheit mit dem eigenen Fachgebiet,
ferner seinen Einblick in die Beziehungen seines Fachgebietes zu Nachbardisziplinen
und seine Befähigung zur Diskussion wissenschaftlicher
Fragen zeigen.
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Verleihung der Venia legendi
(1) Im Anschluß an das Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuß
über die zu verleihende Venia legendi. Die Venia legendi kann im beantraglen
Umfang verliehen oder auf Grund der Habilitationsleistungen eingeschränkt
werden. Der Beschluß, eine Venia legendi zu verleihen, bedarf der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses.
Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist der Habilitationsantrag
abgelehnt. Eine einmalige Wiederholung des Kolloquiums ist zulässig.
2) Die Entscheidung des Habilitationsausschusses erstreckt sich insbesondere
darauf, ob das Kolloquium in Inhalt und Form wissenschaftlichen
Anforderungen genügt und ob der Bewerber die Befähigung zur selbständigen
wissenschaftlichen Lehre besitzt.
(3) Nach der Beschlußfassung wird die Entscheidung des Habilitationsausschusses,
eine Venia legendi zu verleihen, dem Bewerber vom Dekan be-<«anntgegeben.
Mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung erhält der Bewerver
die in der Entscheidung bezeichnete Venia legendi.
4) Der Dekan vollzieht die Habilitation durch Aushändigung der Habilitalonsurkunde.
Als Tag der Habilitation gilt der Tag des Kolloquiums.
9) Die Habilitationsurkunde enthält den Titel der Habilitationsschrift oder der
Schriften nach $ 1 Abs. 2 Satz 2 sowie das Thema des wissenschaftlichen
Vortrags bei dem Kolloquium. Sie wird vom Dekan unterzeichnet und mit
lem Siegel der Fakultät versehen.
(6) Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde erhält der Bewerber die
Befugnis, die Bezeichnung Privatdozent zu führen.
7) Der Dekan teilt dem Universitätspräsidenten die Verleihung einer Venia
egendi mit.
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Ablehnung des Habilitationsantrages
Hat der Habilitationsausschuß den Habilitationsantrag abgelehnt, so ist dies