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Forschungsgebiet die wissenschaftliche Erkenntnis erheblich gefördert hat.
Jeder Gutachter gibt ein ausführliches schriftliches Gutachten ab und
schlägt dem Habilitationsausschuß entweder die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens
oder die Ablehnung des Habilitationsantrages vor. Die Gutachten
sollen innerhalb einer Frist von sechs Monaten vorgelegt werden.
(4) Den Mitgliedern des Habilitationsausschusses ist vom Dekan der Eingang
der Gutachten mitzuteilen und zwei Wochen lang Gelegenheit zur Einsicht
in die Habilitationsschrift oder die Schriften nach 8 1 Abs. 2 Satz 2 und
in die Gutachten zu geben. Sie können während dieser Frist schriftlich zu der
Habilitationsschrift oder den veröffentlichten Schriften nach 8 1 Abs. 2 Satz 2
und zu den Gutachten Stellung nehmen.
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Fortsetzung des Habilitationsverfahrens
(1) Nach Ablauf der in 8 7 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist entscheidet der
Habilitationsausschuß nach mündlicher Beratung über die Fortsetzung des
Habititationsverfahrens. Im Falle des 8 6 Abs. 5 setzt diese Entscheidung die
vorherige Aufhebung des Vorbehaltes gegen die Eröffnung des Habilitationsverfahrens
voraus.
(2) Der Beschluß, das Habilitationsverfahren fortzusetzen, bedarf der Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Habilitationsausschusses.
[3) Kommt ein Beschluß, das Habilitationsverfahren fortzusetzen, nicht zustande,
so ist der Habilitationsantrag abgelehnt.
(4) Die Entscheidung des Habilitationsausschusses ist dem Bewerber durch
schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der im Falle der Ablehnung mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
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Kolloquium
(1) Ist das Habilitationsverfahren fortzusetzen, so wählt der Habilitationsausschuß
eines der drei vom Bewerber vorgeschlagenen Themen für das Kolloquium
aus, Der Bewerber wird zu dem aus wissenschaftlichem Vortrag
und anschließender Aussprache bestehenden Kolloquium geladen, das in
der Regel in der nächsten Sitzung des Habilitationsausschusses stattfindet.
In der Ladung wird ihm das ausgewählte Thema genannt. Die Ladungsfrist
Deträgt zwei Wochen. Der Bewerber kann durch schriftliche Erklärung auf
die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.