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2) Wer die in 8 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat dann einen
Anspruch auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens, wenn er in einem
Fachbereich der Fakultät als wissenschaftlicher Assistent oder als wissenschaftlicher
Mitarbeiter tätig oder in gleich zu wertender Weise zu wissenschaftlichen
Dienstleistungen verpflichtet ist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet
der Habilitationsausschuß. Die Vorschrift von 8 4 Abs. 2 Satz 1
dleibt davon unberührt.
39) Der Habilitationsausschuß kann das Habilitationsverfahren auch dann
sröffnen, wenn die in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.
4) Nach den Berichten des Dekans und der beauftragten Professoren beschließt
der Habilitationsausschuß nach mündlicher Beratung über die
Eröffnung des Habilitationsverfahrens. Der Beschluß des Habilitationsausschusses
ist dem Bewerber durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der im
Falle der Ablehnung mit einer Rechtsbeheifsbelehrung zu versehen ist.
5) Der Beschluß wird unter Vorbehalt gefaßt, wenn er mit der Aufforderung
an den Bewerber zur Vorlage weiterer Themenvorschläge für das Kolloquium
nach 8 5 Abs. 3 Nr. 7 verbunden ist.
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Beurteilung der Habilitationsschrift
(1) Wird das Habilitationsverfahren eröffnet, so bestellt der Habilitationsaus-Schuß
zur Begutachtung der Habilitationsschrift mindestens vier Gutachter,
die nicht nur aus dem engeren Umkreis des Fachgebietes, für das die Venia
egendi erstrebt wird, gewählt werden sollen. Diese Gutachter sollen der
äruppe der Professoren der Fachbereiche der Philosophischen Fakultät
angehören. Zwei dieser Gutachter können auch aus dem Kreis der entpflichteten
oder in den Ruhestand getretenen Professoren, der Honorarprofessoen,
der Privatdozenten oder der außerplanmäßigen Professoren der Philosophischen
Fakultät oder aus dem Kreis der Professoren anderer Fakultäten
der Universität des Saarlandes sowie aus dem Kreis der Professoren ande-'er
wissenschaftlicher Hochschulen bestellt werden. Die Gutachter, die dem
Habilitationsausschuß nicht als Mitglieder angehören, sind an den weiteren
Schritten des Habilitationsverfahrens mit beratender Stimme beteiligt.
2} Im Falle des 8 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Gesamtheit der an Stelle einer
Habilitationsschrift vorgelegten veröffentlichten Schriften Gegenstand der
Segutachtung.
3) Die Gutachter sollen insbesondere prüfen, ob der Bewerber in seinem