Full text : 1993 (0037)

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(2) Der Habilitationsausschuß besteht aus der Gruppe der Professoren der
Fachbereiche der Philosophischen Fakultät. Vorsitzender ist der Dekan.
(3) Die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren, die
Honorarprofessoren, die Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren
 der Philosophischen Fakultät können an den Sitzungen des Habilitationsausschusses
 ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
 geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist. Bei
Entscheidungen des Habilitationsausschusses ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.


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Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens setzt voraus
1. einen Habilitationsantrag nach $ 5;
2. den Besitz des Grades des Doktors der Philosophie oder eines im Hinblick
 auf die erstrebte Venia legendi gleich zu wertenden Doktorgrades
oder ausländischen akademischen Grades;
3. das Vorliegen von veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen
 wissenschaftlichen Abhandlungen in dem Fachgebiet, für das die
Venia legendi erstrebt wird, außer der Dissertation und den Schriften nach
. 81 Abs. 2 Satz 2.
Über die Gleichwertigkeit nach Nr. 2 entscheidet der Habilitationsausschuß.
Die Entscheidung ist bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des
Habilitationsverfahrens nach $ 6 zu treffen.
(2) Ein Habilitationsverfahren kann auch für ein Fachgebiet, das im Bereich
der Philosophischen Fakultät nicht durch ein Mitglied der Gruppe der Professoren
 vertreten ist, dann eröffnet werden, wenn dieses Fachgebiet in den
Bereich der Philosophischen Fakultät gehört und der Habilitationsausschuß
in der Lage ist, zur Begutachtung der Habilitationsschrift gemäß $ 7 Abs. 1
und 2 mindestens zwei Gutachter aus der Gruppe der Professoren der
Fachbereiche der Philosophischen Fakultät zu bestellen, die aus dem engeren
 Umkreis des Fachgebietes gewählt werden sollen, für das die Venia
legendi erstrebt wird. Ein Beschluß hierüber ist bereits vor der Entscheidung
über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens nach $ 6 zu fassen.

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Habilitationsantrag

1) Der Habilitationsantrag ist schriftlich beim Dekan der Philosophischen
"akultät zu stellen.
            
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