„BB —
Ordnung
für die Prüfung der Konzertreife
an der Musikhochschule des Saarlandes
(Fachbereich Vokalmusik)
Vom 15. Juli 1992
I. Allgemeine Bestimmungen
S 1 Zweck und Inhalt der Prüfung
8 2 Prüfungsausschuß
8 3 Prüfungskommission
S 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
8 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
S$ 6 Prüfungsniederschrift
8 7 Meldung zur Prüfung
8 8 Zulassung zur Prüfung
8 9 Umfang, Inhalt und Art der Prüfung
8 10 Bewertung der Prüfungsleistung
8 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
8 12 Prüfungszeugnis
Il. Schlußbestimmungen
8 13 Wiederholung von Prüfungen
8 14 Ungültigkeit von Prüfungen
8 15 Rechtsmittelbelehrung
$ 16 Einsichtnahme in die Prüfungsakten
8 17 Inkrafttreten
|. Allgemeine Bestimmungen
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Zweck und Inhalt der Prüfung
(1) Der in der Regel viersemestrige Aufbaustudiengang schließt mit der
Konzertreifeprüfung im gewählten Fach ab. In der Prüfung hat der Bewerber
nachzuweisen, daß er technisch und künstlerisch in der Lage ist, als Solistin/als
Solist den Anforderungen im öffentlichen Konzertleben zu entsprechen.