Full text : 1993 (0037)

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Haftung der Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige,
unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden
 sind.

(2) Die Hochschulbibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung
 von Gegenständen, die ein Benutzer in die Hochschulbibliothek mit
gebracht hat,

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Gebührenerhebung

(1) Bei der Benutzung der Hochschulbibliothek werden Gebühren erhober
für die
1. Erteilung von schriftlichen Auskünften,
2. Überschreitung der Leihfristen,
3. Verwaltungstätigkeit aus Anlaß der Ersatzieistung für verlorene, beschödigte
 oder nicht zurückgegebene Bücher.

Die Gebührensätze werden in der Anlage zu dieser Ordnung bestimmt.
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden mit der Übersendung
der schriftlichen Auskunft fällig. Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
werden mit der Rückgabe des entliehenen Bibliotheksguts fällig. Die Gebühren
 nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden mit der Bekanntgabe der Kostenent
scheidung fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

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Erstattung besonderer Auslagen

(1) Besondere Auslagen sind zu erstatten. Erstattungspflichtig sind insbesondere
 Kosten für die Anfertigung von Foto- und Reprokopien und für die
Versendung von Bibliotheksgut an Benutzer.
(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an der
Benutzer fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

(3) Handlungen der Hochschulbibliothek, die zu Auslagen nach Absatz
führen, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhär
gig gemacht werden.

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Beitreibung von Forderungen ,
(1) Die Forderungen der Hochschulbibliothek nach 8 8 Abs. 3 und 8 9 wi
            
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