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(3) Die Leihfrist für Bücher beträgt 4 Wochen. Eine Verlängerung der Leihfrist
ist auf Antrag und gegen Vorlage des Leihguts möglich, sofern es nicht vorgemerkt
ist. Noten werden für die Dauer eines Semesters ausgeliehen.
(4) Ausgeliehenes Bibliotheksgut kann auf Antrag für andere Benutzer vorgemerkt
werden. Die Hochschulbibliothek benachrichtigt den Vorbesteller,
sobald das vorgemerkte Bibliotheksgut bereitliegt. Der Benutzer hat das
vorgemerkte Bibliotheksgut innerhalb der auf der Benachrichtigung vermerkten
Frist abzuholen.
(5) Die Hochschulbibliothek kann in besonders begründeten Fällen ausgeliehenes
Bibliotheksgut vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.
(6) Auf die Ausleihe für Zwecke der Forschung und Lehre finden die Absätze
2 und 3 keine Anwendung.
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Rückgabe
(1) Das entliehene Bibliotheksgut ist unaufgefordert vor Ablauf der Leihfrist
während der Ausleihzeiten persönlich dem Bibliothekspersonal zurückzugeben.
Für anderweitig zurückgegebenes Leihgut haftet der Benutzer.
(2) Unabhängig von der Leihfrist ist entliehenes Bibliotheksgut bei Beendigung
oder Abbruch des Studiums unverzüglich und vollständig zurückzugeben.
Die Hochschulbibliothek stellt einen entsprechenden Entlastungsvermerk
auf der Exmatrikulationsbescheinigung aus.
[3) Wird entliehenes Bibliotheksgut nicht fristgerecht zurückgegeben, kann
die Hochschulbibliothek nach vorausgegangener Mahnung eine amtlich
zuzustellende Rückgabeanordnung erlassen. Statt der Rückgabeanordnung
kann sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen Leistungsbescheid
auf Wertersatz erlassen.
(4) Solange ein Benutzer mit der Rückgabe von entliehenem Bibliotheksgut
n Verzug ist oder den verlangten Wertersatz nicht geleistet hat, bleibt ihm die
weitere Ausleihe untersagt.
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Schadensersatzpflicht
Für den Verlust oder die Beschädigung von entliehenem Bibliotheksgut hat
der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, Schadensersatz durch
Wiederbeschaffung oder Zahlung der zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
benötigten Summe zu leisten.