Full text : 1993 (0037)

110 —

(2) Die Zulassung zur Ausleihe kann befristet und/oder unter Auflagen und
Bedingungen erteilt werden.
(3) Die von der Hochschulbibliothek erhobenen Daten werden nach der
Vorschriften des geltenden Datenschutzgesetzes behandelt.

86
Inhalt des Benutzungsverhältnisses

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich
zu melden. Das gleiche gilt für Namensänderungen.
(2) Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen
Ablauf des Bibliotheksbetriebes stört. Rauchen, Essen und Trinken in der
Bibliothek sind nicht gestattet.

(3) Das Bibliotheksgut sowie alle Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig
und schonend zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen
 und sonstige Veränderungen am Bibliotheksgut sind untersagt. Den Katalogen
 dürfen keine Katalogkarten, den Loseblattsammlungen und Ordnern
 keine Blätter entnommen werden.

(4) Der Benutzer hat entliehenes Bibliotheksgut beim Empfang auf seinen
Zustand zu überprüfen und etwaige Schäden, soweit diese nicht auf dem
Bibliotheksgut bereits amtlich vermerkt sind, unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt
 keine Meldung, wird angenommen, daß der Benutzer das Bibliotheks:
gut in einwandfreiem Zustand empfangen hat.
(5) Der Benutzer hat den Verlust und die Beschädigung des entliehener
Bibliotheksguts unverzüglich anzuzeigen.

(6) Es ist nicht gestattet, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzuleihen
(7) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Einzelanweisungen zu erteilen,
Ausweise einzusehen, mitgebrachte Bücher, Zeitschriften, Musikalien, Tonträger
 und sonstige Informationsmittel sowie Mäntel, Taschen und sonstige
Gegenstände, die geeignet sind Bibliotheksgut aufzunehmen, zu kontrollieren.


87
Ausleihe

(1) Für jede Ausleihe ist ein Leihschein ordnungsgemäß auszufüllen und
eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Auf jedes Benutzerkonto dürfen bis zu 10, zur Anfertigung von Prüfungs
arbeiten bis zu 20 Einheiten entliehen werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.