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Benutzungsordnung der Bibliothek der
Musikhochschule des Saarlandes
Vom 11. November 1992
Der Senat der Musikhochschule des Saarlandes hat gemäß den 88 14
Abs. 2, 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Musikhochschule des Saarlandes
vom 21. März 1979 (Amtsbl. S. 393) folgende Ordnung beschlossen
die nach Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 2
Dezember 1992 hiermit verkündet wird:
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Aufgaben der Hochschulbibliothek
(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Einrichtung der Musikhochschule.
Sie umfaßt den gesamten Bestand der Musikhochschule an Literatur
und sonstigen Informationsmitteln.
(2) Die Hochschulbibliothek dient der Lehre und dem Studium, der Forschung
und den künstlerischen Entwicklungsvorhaben und, soweit damit
vereinbar, sonstiger wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit.
{3) Die Hochschulbibliothek erfüllt die in Absatz 2 genannten Aufgaben insbesondere
dadurch, daß sie
'. die Einsichtnahme in Bibliotheksgut in den Räumen der Hochschulbibliothek
ermöglicht,
2. Bibliotheksgut zur Benutzung außerhalb der Hochschulbibliothek aus
leiht,
3. auf Grund ihrer Kataloge und Bestände mündliche und schriftliche Auskünfte
erteilt.
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Bibliotheksaut
(1) Das Bibliotheksgut wird unterteilt in den ausleihbaren Bestand und der
Präsenzbestand.
(2) Der Präsenzbestand wird besonders gekennzeichnet. Zum Präsenz
stand gehören insbesondere Gesamtausgaben und Zeitschriften, Tonträge!
und Orchestermaterial.
(3) Die Hochschulbibliothek ist eine Magazinbibliothek; der Zugang zu der
Beständen ist nur dem Bibliothekspersonal erlaubt.