Full text : 1993 (0037)

99 —

genannten Länder und das Land Berlin allein; dabei
wird der von diesen Ländern jeweils aufzubringende
Anteil nach der Bevölkerungszahl umgelegt.

Artikel 22

Schlußvorschriften

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, indem die letzte Ratifikationsurkunde
 bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt
ist. Er findet erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar
 nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf
das Vergabeverfahren zum Wintersemester 1993/94, und
auf ein vor diesem Vergabeverfahren im Rahmen des
Verfahrens nach Artikel 14 durchzuführenden Feststellungsverfahrens
 Anwendung. Der Staatsvertrag über die
Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni 1985 tritt mit
Abschluß des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem
Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht. Von der Zentralstelle
 vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages im Rahmen
 des Feststellungsverfahrens erlassene Bescheide bleiben
 rechtswirksam.

(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch
schriftliche Erklärungen gegenüber den übrigen vertragschließenden
 Ländern zum Schiuß eines Kalenderjahres mit
einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals
zum Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach seinem
Inkrafttreten.

(3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die
Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch
Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit
 von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu
übernehmen. Die Vorschriften des Sitzlands über die beamtenrechtlichen
 Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben
unberührt.

(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in
Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendung
 für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages
 hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des
Artikels 17 Abs. 2 zu erstatten.

(5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden
Vermögens beschließen die Kultusminister und Finanzminister
 der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei
Dritteln der Summen.

Bonn. den 12. März 1992
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.