3.
1. die Noten der Fachprüfungen,
2. das Fachgebiet, das Thema und die Note der Diplomarbeit,
3. die Gesamtnote.
'2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
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Diplom
11) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein Diplom mit
jem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
akademischen Grades Diplom-Linguist/Diplom-Linguistin (Computerlinquistik)
beurkundet.
2) Das Diplom wird vom/von der Fachbereichsvorsitzenden und dem/der
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen
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Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.
[2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und
wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, So
wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die
Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet
der Prüfungsausschuß unter Beachtung des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuzie-1en
und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1
nd Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.