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schuß einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird
die Diplomarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „nicht ausreichend“
bewertet.
(2) Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu
versichern, daß er/sie die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als
die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(3} Die Diplomarbeit wird in der Regel von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet;
der Betreuer/die Betreuerin der Diplomarbeit ist stets zum Prüfer/zur
Prüferin zu bestellen. Einer der Prüfer/eine der Prüferinnen muß Professor/
Professorin der Fachrichtung Allgemeine Linguistik sein. Weichen im Fall
von zwei Prüfern/Prüferinnen deren Bewertungen um 2 oder mehr voneinander
ab oder hat ein Prüfer/eine Prüferin die Diplomarbeit als „nicht ausreichend“
bewertet, so ist ein weiterer Professor/eine weitere Professorin des
Fachbereichs Neuere Sprach- und Literaturwissenschaften als Prüfer/Prüterin
zu bestellen.
(4) Die Note der Diplomarbeit ist das arithmetische Mittel der von den Prüfern
gegebenen Notenvorschläge.
(5) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindestens zwei Prüfer/Prüferinnen
sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet haben.
(6) Die abschließende Bewertung der Diplomarbeit muß spätestens drei
Monate nach dem Abgabezeitpunkt vorliegen; wenn eine Bewertung durch
einen dritten Prüfer erfolgt, erhöht sich die Frist um einen Monat.
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Fachnoten, Gesamtnote und Bestehen der Prüfung
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und alle Fachprüfungen
bestanden sind.
(2) Die Gesamtnote wird als gewichteter Mittelwert der Noten aus den Fachprüfungen
und der Diplomarbeit gebildet. Die Gewichtung jeder einzelnen
Fachprüfung im Verhältnis zur Diplomarbeit beträgt eins zu drei.
(3) Bei überragenden Leistungen mit einer Gesamtnote bis 1,2 wird das Prädikat
„mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.
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Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das
Zeugnis enthält: