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Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe
vor Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
(Vergabeverordnung ZVS)
Vom 4. Dezember 1991
{Amtsbl. 1991, S. 1336)
Auf Grund des $ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 24. September 1986 (Amısbl. 1986, S. 1021),
geändert durch Gesetz vom 8. März 1989 (Amısbl. S. 609),
in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 und
Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen
vom 14, Juni 1985 verordnet das Ministerium für
Wissenschaft und Kultur:
Artikel I
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
vom 12, August 1985 (Amısbl. S. 837), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 10. April 1991 (Amtsbl. S. 650),
wird wie folgt geändert:
$ 4 erhält folgende Fassung:
„S 4 Besondere Erklärungspflichten
Wer sich für einen Studiengang des allgemeinen oder
des besonderen Auswahlverfahrens bewirbt, hat an
Eides Statt zu versichern, ob er bereits
an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages
ein Studium abgeschlossen hat oder nach
dem 30. September 1974 als Student eingeschrieben
war, gegebenenfalls, für welche Zeit er eingeschrieben
war und ob und wann er den Studiengang
gewechselt hat. oder
an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, nach dem 30.
September 1991 ein Studium abgeschlossen hat oder
nach dem 31. März 1991 als Student eingeschrieben
war, gegebenenfalls, für welche Zeit er eingeschrie-Den
war.“
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5 8 wird wie folgt geändert:
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ı In Absatz ] Satz I Nr. 3 werden vor dem Kommi: