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2) Zu Prüfern/Prüferinnen sind für das Prüfungsfach zuständige Professo-'en/Professorinnen,
entpflichtete oder in den Ruhestand versetzt Professo-'en/Professorinnen
und Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen der
Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuß kann zuständig Honorarrofessoren/Honorarprofessorinnen,
Privatdozenten/Privatdozentinnen sovie
außerplanmäßige Professoren/Professorinnen zu Prüfern bestellen. In
jgesonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß wissenschaftliche Assistenen/Assistentinnen,
wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit Auf-Jaben
nach $ 66 Abs. 1 Satz 2 UG und Lehrbeauftragte für den Bereich des
_ehrauftrags zu Prüfern/Prüferinnen bestellen.
3) Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf nur ein Mitglied der Universität bestellt
werden, das die entsprechende Diplomprüfung abgelegt hat oder eine
jleichwertige Qualifikation besitzt.
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Prüfungen
ı1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die Didlomprüfung
besteht aus mehreren Fachprüfungen und der Diplomarbeit.
2) Alle Fachprüfungen werden als mündliche Prüfungen durchgeführt.
3) Macht ein Kandidat/eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubaft,
daß er/sie wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage
st, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen.
<ann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß gleichvertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden.
4 Prüfungen werden vor zwei Prüfern/Prüferinnen oder vor einem Prüfer,
älner Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers/einer sachkun-Jigen
Beisitzerin abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer/die
”rüferin den Beisitzer/die Beisitzerin.
5) Eine Prüfung dauert für jeden Kandidaten/jede Kandidatin je Fach etwa
30 Minuten.
6) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung sind in
?inem Protokoll festzuhalten, das von den Prüfern/Prüferinnen oder dem
"rüfer/der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin unterschrieben wird.
Das Ergebnis ist dem Kandidaten/der Kandidatin im Anschluß an die Prü-Ung
bekanntzugeben.
7) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen als
Zuhörer/Zuhörerinnen zugelassen werden, sofern der Kandidat/die Kandi-