A
Pihd
3. ein Student/eine Studentin, der/die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt
hat.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und eine entsprechende Anzahl
von Stellvertretern/Stellvertreterinnen werden vom Fachbereichsrat
des Fachbereichs Neuere Sprach- und Literaturwissenschaften für drei
Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der
Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
4} Der Fachbereichsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 den
Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und dessen/deren
Stellvertreter/Stellvertreterin. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied
nach Absatz 2 Nr. 1 müssen der Fachrichtung Allgemeine Linguistik angehören.
Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesendist. Eı
entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem betroffenen Kandidaten/der
betroffenen Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ablehnende
Entscheidungen sind zu begründen. Dem Kandidaten/der Kandidatin
ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
(7) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich
über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen
zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt
die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.
[8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnah
me von Prüfungen beizuwohnen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen,
die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen
auf Grund ihres Dienstverhältnisses der Verschwiegenheit. Sofern sie
nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
84
Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen
(1) Der Prüfungsausschuß oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende bestellt
die Prüfer/Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.