31 —
MV. Schlußbestimmungen
$23 Ungültigkeit einer Prüfung
824 Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
825 Inkrafttreten
88 23-25
gemeine Bestimmungen
8 1
Grundsätze
1) Der Fachbereich Neuere Sprach- und Literaturwissenschaften verleiht
auf Grund der in dieser Ordnung geregelten Diplomprüfung den akademischen
Grad „Diplom-Linguist (Computerlinguistik)“/„Diplom-Linguistin (Computerlinguistik)“.
2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
Wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite Abschnitt mit der
Diplomprüfung. Diese bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums.
3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die
Kandidatin gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge
jes Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen
4ethoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten.
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Regelstudienzeit
1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluß des letzten Prüfungsteils einschließlich
der berufspraktischen Tätigkeit beträgt neun Semester.
Z) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen
ind so beschaffen, daß die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit
\bgeschlossen werden kann.
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83
Prüfungsausschuß
I) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufga-En
wird ein Prüfungsausschuß gebildet.
Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:
drei Professoren/Professorinnen,
ein akademischer Mitarbeiter/eine akademische Mitarbeiterin, der/die
hauptamtlich oder hauptberuflich im Fachbereich tätig ist.