5. Zentrales Zwischenlager und Beseitigung
5.1 Das zentrale Zwischenlager befindet sich im Geb. 23.5. An das Zwischenlager
sind grundsätzlich nur zu denvereinbarten Zeiten die zugeassenen
und ordnungsgemäß ausgewiesenen Sammelbehältnisse
abzugeben.
5.2 Abholung und Abtransport der zwischengelagerten Chemieabfälle vom
zentralen Zwischeniager wird durch die SES angewiesen. Bei Anfall
größerer Mengen (ab 200 Liter) Chemieabfälle in einer einzelnen Einrichtung
erfolgt die Entsorgung direkt von der „Entstehungsstelle” aus.
Anmeldungen sind an den Beauftragten für die zentrale Entsorgung zu
richten.
6. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die Entsorgung
5.1 In jedem Bereich (wissenschaftliche Arbeitsgruppe, Werkstatt etc.), in
dem chemische Sonderabfälle anfallen, ist der Leiter des betreffenden
Bereichs für die ordnungsgemäße Sammlung, Abgabe an die Zwischenlagerung
und Richtigkeit der angegebenen Spezifikationen der zu
entsorgenden Chemieabfälle verantwortlich. Der verantwortliche Leiter
kann fachkundige Personen mit der Sachbearbeitung beauftragen.
6.2 Für die fachlichen Belange im Gesamtbereich der zentralen Entsorgung
und Zwischenlagerung ist als Beauftragter des Universitätspräsidenten
zuständig Professor Dr. Th. Eicher (Beauftragter für die zentrale Entsorgung).
Die Organisation und Kontrolle der Zwischenlagerung, der ordnungsgemäßen
Verladung und des Abtransportes der zu entsorgenden
Güter bearbeitet der Entsorgungsassistent.
6.3 Das Amt für Arbeits- und Umweltschutz, steht zur technischen Beratung
bei Entsorgungsfragen (in Kooperation mit dem Beauftragten gemäß
Absatz 6.1 und 6.2) bereit, es regelt die Zusammenarbeit mit der SES
oder anderen mit der Entsorgung befaßten Firmen.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft und ersetzt für den Bereich
Saarbrücken die Richtlinie vom 14. April 1988.
Saarbrücken, den 24. September 1992
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günther Hönn