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Richtlinie des Universitätspräsidenten
für die Beseitigung chemischer Abfälle
im Bereich der Universität des Saarlandes
Reg. Nr.: B 1/92/1
Vom 24. September 1992
1. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung
von Abfällen (Abfallgesetz — AbfG) vom 27. August 1986 und die sich daran
anschließenden Änderungs- und Ausführungsbestimmungen sowie die
Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser
mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 18. Dezember
1990 und die dazugehörenden Verwaltungsvorschriften.
2. Geltungsbereich
Die Richtlinie regelt im Bereich Saarbrücken der Universität des Saarlandes
die Sammlung und Beseitigung von Chemieabfällen, die auf Grund ihrer Art
und Beschaffenheit gesundheits-, luft-, boden- oder wassergefährdend, explosiv
oder brennbar sind. Die Richtlinie gilt nicht
a} für radioaktiv kontaminierte-Abfälle (Zuständigkeit des Bevollmächtigten
für den Strahlenschutz),
b) für Stoffe, die unter das Sprengstoffgesetz vom 17. April 1986 fallen (deren
Entsorgung hat durch den Benutzer zu erfolgen),
c) für verdichtete, aggressive und giftige Gase (deren Entsorgung hat durch
den Benutzer zu erfolgen).
Zu b}) und c) übernimmt das Amt für Arbeits- und Umweltschutz (App. 2643]
die allgemeine Beratung.
3. Allgemeines
3.1 Grundsätzlich sind sämtliche Sonderabfälle, getrennt nach Arten, in der
nachstehend (Absatz 4) beschriebenen Weise an den „Entstehungsstellen“
(wissenschaftliche Arbeitsgruppen, Werkstattbereiche etc.) zu
sammeln. Bei der Sammlung ist auf zuverlässige und kontrollierte Trennung
der Abfallarten zu achten.
3.2 Die chemischen Abfälle sind von den „Entstehungsstellen“. in mindestens
vierteljährlichen Abständen zur zentralen Entsorgungsstelle zu
transportieren und dort bis zur Entsorgung durch die SES zwischenzulagern.