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8 10
Entfernen von Fahrzeugen
Fahrzeuge und Krafträder, die ohne Einfahr- und Parkerlaubnis auf dem
Hochschulgelände abgestellt werden, können auf Anordnung des Rektors
kostenpflichtig entfernt werden. Der Rektor kann die Anordnungsbefugnis
generell oder im Einzelfall auf den Ordnungsdienst übertragen.
811
Rechtsmittel
Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung entscheidet
der Rektor.
N 8 12
UÜbergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung werden auf Antrag der Berechtigter
neue Plaketten in fortlaufender Numerierung sowie die jeweils dazugehörigen
Codekarten ausgehändigt.
(2) Die bisherigen Einfahrerlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum 31
Dezember 1992, soweit sie nicht schon früher erlöschen. Zu diesem Zeitpunkt
verlieren auch die bisherigen Codekarten ihre Funktionsfähigkeit.
8 13
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschule
des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 26. Maeı
3,0
Der Rektor der Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes
gez. Prof. Dr. Helmut Groh