Full text : 1992 (0036)

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Formlose Einfahr- und Parkerlaubnis
1) Eine formlose Einfahr- und Parkerlaubnis kann erteilt werden
1. für Rettungsfahrzeuge und Zuliefererfahrzeuge,
2. Teilnehmern an Tagungen, Sitzungen und dienstlichen Besprechungen.
(2) Die Erteilung einer formlosen Einfahr- und Parkerlaubnis ist in geeigneter
Weise bekanntzumachen, damit die Berechtigung vor Öffnung der Schranke
 überprüft werden kann.
(3) Wird das Kraftfahrzeug länger als 30 Minuten abgestellt, so ist ein entsprechender
 Berechtigungsschein gemäß Anlage 1 dieser Ordnung gu
sichtbar am Fachzeug anzubringen.

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Förmliche Einfahr- und Parkerlaubnis
(1) Eine förmliche Einfahr- und Parkerlaubnis für Kraftfahrzeuge wird Personen
 erteilt, die
1. innerhalb des Hochschulgeländes auf Grund eines Dienstverhältnisses
oder einer Organstellung (einschließlich Asta) oder eines Werkvertrages
im Umfang von mindestens 18 Wochenstunden tätig sind,
2. schwer gehbehindert sind,
3. einen Lehrauftrag wahrnehmen.
(2) Die förmliche Einfahr- und Parkerlaubnis wird befristet (längstens für ein
Jahr) erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nur für einen bestimmten
 Zeitraum vorliegen. In sonstigen Fällen wird die förmliche Einfahrund
 Parkerlaubnis unbefristet erteilt,
(3) Förmliche Einfahr- und Parkerlaubnisse werden jeweils nur für bestimmte
 Kraftfahrzeuge erteilt. In begründeten Einzelfällen kann die Erlaubnis
ausnahmsweise für zwei Kraftfahrzeuge erteilt werden. Die Einfahr- und
Parkerlaubnis gilt jedoch auch in diesem Fall jedoch jeweils nur für eines der
beiden Fahrzeuge.
(4) Die Erlaubnis wird nur für ein Fahrzeug erteilt, dessen Halter den Antragsteller
 oder dessen Ehegatte ist.

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Form der Erlaubnis

(1) Die förmliche Einfahr- und Parkerlaubnis wird durch Aushändigung einer
Plakette und einer Codekarte zum Öffnen der Schranken erteilt. Die Plakette
            
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