wor
Einfahr- und Parkordnung
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vom 25. Mai 1992
Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft hat gemäß $ 20 Abs. 1
Ziff. 1 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes folgende Ordnung der Einfahrt in das Hochschulgelände und
des Parkens auf diesem Gelände beschlossen, die hiermit verkündet wird.
Die Rechte des Personalrates ($ 78, Abs. 1 SpersVG) sind gewahrt.
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Grundsätze
(1) Das Gelände innerhalb der in der Goebenstraße und am Waldhauswec
aufgestellten Schranken (Hochschulgelände)} ist nicht dem öffentlichen Verkehr
gewidmet. Die Einfahrt in das Hochschulgelände und das Abstellen vor
Kraftfahrzeugen und Krafträdern auf dem Hochschulgelände ist nur nach
Maßgabe dieser Ordnung zulässig.
(2) Innerhalb des Hochschulgeländes gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Polize
der Ordnungsdienst der Hochschule für Technik und Wirtschaft tritt.
(3) Soweit nach dieser Ordnung Maßnahmen wegen Verstoßes gegen die
Vorschriften dieser Ordnung getroffen werden können, bleibt die anderweitige
Ahndung dieser Verstöße unberührt.
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Einfahr- und Parkerlaubnis
(1) Die Einfahrt in das Hochschulgelände und das Abstellen von Kraftfahrzeugen
und Krafträdern auf diesem Gelände ist nur mit besonderer Erlaubnis
zulässig. Die Erlaubnis wird vom Rektor der Hochschule für Technik und
Wirtschaft erteilt. Die Erteilung kann formlos oder förmlich erfolgen. Bis au!
Weiteres gilt diese Erlaubnis für alle Krafträder als erteilt, soweit sie auf den
dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen abgestellt werden. Das
Abstellen von Krafträdern außerhalb dieser Flächen ist generell untersagt.
(2) Die Einfahr- und Parkerlaubnis begründet keinen Anspruch auf Zuteilung
eines Parkplatzes innerhalb des Hochschulgeländes.
(3) Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art ist nur innerhalb der dafür vorge:
sehenen markierten Flächen erlaubt.