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5) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „oder einer
Tätigkeit nach $ 13 Abs. 1“ durch die Worte „im
Sinne des $ 13 Abs. 1 bis 4 oder des $ 13 Abs. 5
1. Halbsatz“ ersetzt.
3. In 8 43 Abs. 3 wird als Satz 2 angefügt:
„Ist das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens insgesamt
nicht verwertbar, oder kann ein Feststellungsverfahren
insgesamt nicht durchgeführt werden, wird den
Teilnehmern oder Antragstellern das nach Satz 1 zugeloste
Testergebnis nur im Falle der form- und fristgetechten
Bewerbung für einen Studiengang des besonderen
Auswahlverfahrens zusammen mit dem Zulassungsoder
Ablehnungsbescheid mitgeteilt.“
Anlage 1 zur Vergabeverordnung ZVS wird wie folgt
geändert:
a) Bei dem Wort „Volkswirtschaft“ wird das Fußnotenzeichen
„2“ gestrichen.
5) Die Fußnote „2“ erhält folgende Fassung:
„In diesem Studiengang findet im Wintersemester
1992/93 ein Verteilungsverfahren statt.“
Anlage 2 zur Vergabeverordnung ZVS wird wie folgt
geändert: i
a) In den einleitenden Text der Anlage 2 wird nach
dem ersten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:
„Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft,
die an ein Land in der Bundesrepublik
Deutschland angrenzen, können einem Studienort
dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den
Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts
angrenzen.“
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In der Übersicht zur Anlage 2 wird die Tabelle für
das Saarland wie folgt ergänzt:
„Angrenzende Verwaltungseinheiten anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft
Arrondissement Sarreguemines
Arrondissement Forbach
Arrondissement Boulay-Moselle
Arrondissement Thionville-Est a
Großherzogtum Luxembourg