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Abs. 2 UG) entzogen werden, wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung
erworben worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen für die
Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Inhaber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
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Rechtsbehelfe; Akteneinsicht
(1) Über die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe
gegen die Entscheidungen des Disputationsausschusses entscheide!
der Große Fakultätsrat.
(2) Ist das Verfahren abgeschlossen, so ist dem Bewerber auf Verlangen
Einsicht in die der Beurteilung zugrunde liegenden Exemplare der Dissertation,
in die Gutachten, in die Niederschrift ($ 9 Abs. 2 Satz 3) und in die
Aufzeichnung der Beurteilungsgrundiagen ($ 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3
Satz 2) zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn die Dissertation zur Verbesserung
zurückgegeben wird.
Ehrenpromotion
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(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Große Fakultätsrat ($ 40 Abs. 2 UG
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Zur Wahrung
allgemeiner Universitätsinteressen gibt die Fakultät dem Senat Gelegenheit
zur Stellungnahme.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von Universitätspräsident
und Dekan unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen
Urkunde vollzogen, in der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben
sind.
(3) 8 13 Abs. 3 und
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20
(1 ) Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen
sowie akademischen Grade gelten gleichermaßen für Frauer
und Männer.
2) Frauen können den ihnen gemäß dieser Ordnung verliehenen Doktor-