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Promotionsausschuß kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei unzumutbar
hohen Kosten für den Verfasser, die Zahl der abzuliefernden Pflichtaxemplare
verringern.
2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen
Fassung einschließlich der zur Erfüllung einer Auflage ($ 10 Abs. 4) erforderichen
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden
des Promotionsausschusses und der Berichterstatter oder der
Genehmigung des Promotionsausschusses.
(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt als „Dissertation
zur Erlangung des Grades eines Doktors des Rechts der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes“ zu
bezeichnen. Auf der Rückseite des Titelblatts sind der Tag der Disputation
sowie die Namen des zu dieser Zeit amtierenden Dekans und der Berichterstatter
anzugeben.
(4) Soll die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeitschrift
oder als selbständige Schrift veröffentlicht werden, so kann die Zahl
der abzuliefernden Exemplare durch Beschluß des Promotionsausschusses
herabgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber eine Abhandlung
als Dissertation vorgelegt hat, die er vor Stellung des Zulassungsantra-Jes
veröffentlicht hatte.
[5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der Disputation
eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistung erworbenen
Rechte. Der Disputationsausschuß kann auf Antrag die Frist verlängern.
16) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
voraus, Im Falle des Absatzes 4 Satz 1 kann durch Beschluß des Promolonsausschusses
Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn
sichergestellt ist, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird.
Absatz 5 gilt sinngemäß.
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Erneuerung der Promotionsurkunde
Der Dekan kann auf Beschluß des Großen Fakultätsrates ($& 40 Abs. 2 UG}
die Promationsurkunde zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion oder aus
anderem besonderem Anlaß in feierlicher Form erneuern.
8 17
Entziehung des Doktoragarades
1) Der Doktorarad kann durch Beschluß des Großen Fakultätsrates (& 40