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ausschuß, welche Änderungen oder Ergänzungen vor der Vervielfältigung
vorzunehmen sind.
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Neuzulassung
Ein gescheiterter Bewerber hat das Recht, eine neue Zulassung gemäß $ 6
Abs. 1 zu beantragen. $ 5 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
$ 13
Vollziehung der Promotion
(1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde,
sobald die Voraussetzungen des $ 15 erfüllt sind. Als Tag der Promotion
gilt der Tag der Disputation.
(2) Die Promotionsurkunde wird von Universitätspräsident und Dekan unterschrieben
und mit dem Fakultätssiegel versehen. Sie enthält den Titel de!
Dissertation und die Gesamtnote. Das Nähere bestimmt der Promotionsausschuß.
(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das Recht
den Doktorgrad zu führen.
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Ungültigkeit der Promotionsleistung
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber
bei dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei der
Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat, oder daß wesentliche
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich angenommer
worden sind, so können die Promotionsleistungen durch Beschluß des Gro-Ben
Fakultätsrates für ungültig erklärt werden.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellung:
nahme zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
8 15
Vervielfältigung der Dissertation
(1) Ist der Bewerber zu promovieren, so muß er der Fakultät einhundert!
Pflichtexemplare kostenfrei abliefern. Die Pflichtexemplare sind in einem
von der Fakultät genehmigten Vervielfältigunagsverfahren herzustellen. Der