17
4 Der bisherige $ 19 wird $ 20.
5. Der bisherige $ 20 wird gestrichen.
6. 826 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Aktenvortrag“ das
Wort „(Kurzvortrag)“ eingefügt.
Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Der Aktenvortrag ist am Tage der mündlichen
Prüfung unter Aufsicht vorzubereiten; die Vorbereitungszeit
beträgt eineinhalb Stunden.“
8 30 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie wird in der Weise ermittelt, daß die Punktzahl für
jede Aufsichtsarbeit mit 1,25 und für den Aktenvortrag
sowie für jede Einzelnote des Prüfungsgesprächs mit 1
vervielfältigt und die Summe durch 15 geteilt wird.“
8 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Die Worte „nach den Absätzen 1 und 2“ werden
durch die Worte „nach Absatz 1“ ersetzt,
9. In $ 33 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „19“ durch die Zahl
„20* ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) 8 20 in der bisher geltenden Fassung ist auf Prüflinge,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Wiederholung der
Prüfung zugelassen worden sind, weiterhin anzuwenden.
Saarbrücken, den 28. November 1991
Der Ministerpräsident
Lafontaine
Der Minister der Justiz
Dr. Walter